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Fallstudie: Gewerblicher Rechtsschutz

Vorgehen gegen Fälschungen, Kopien und Nachahmungen: Fälle aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind äußerst abwechslungs- und facettenreich und haben eine große - auch prozessuale - Spannbreite.

(Bild: Sandor Jackal/Fotolia)
(Bild: Sandor Jackal/Fotolia)

In einem Fall hatte unsere Mandantin, eine weltweit führende Anbieterin von Unterhaltungselektronik, viel Zeit und Geld in die Entwicklung eines neuartigen MP3-Spielers investiert. Schon bald nach der Markteinführung wurde dieser kopiert: Ein deutsches Unternehmen bewarb und vertrieb auf seiner Internetseite einen MP3-Spieler, der im Design fast identisch mit dem Produkt unserer Mandantin war. Diese bat uns deshalb, den weiteren Vertrieb dieses MP3-Spielers sofort stoppen zu lassen.

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Geschmacksmusterrechte verletzt

Auf den ersten Blick schien es sich um einen gewöhnlichen Verletzungsfall zu handeln. Unsere Mandantin hatte das Design des MP3-Spielers als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lassen. Schon bald ergaben sich jedoch verschiedenste Fragestellungen vor allem prozessualer Art, denn Präzedenzfälle gab es noch nicht. Wir betraten also juristisches Neuland und zogen Parallelen zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem nationalen Geschmacksmuster- und dem Gemeinschaftsmarkenrecht. Bei der Beurteilung kamen wir zu dem Ergebnis, dass der MP3-Spieler der Gegenseite den gleichen Gesamteindruck wie der MP3-Spieler unserer Mandantin erweckte und deren Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte verletzte.

Unterlassungsanspruch geltend machen

Wir mahnten die Gegenseite ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Daraufhin entfernte die Gegenseite zwar auf ihrer Internetseite den Hinweis auf den MP3-Spieler, gab jedoch keine Erklärung ab. Dem Anliegen unserer Mandantin war damit noch nicht Genüge getan und die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Wir wurden deshalb beauftragt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Hier stellte sich zunächst die Frage der territorialen und materiellrechtlichen Reichweite. Unserer Mandantin kam es in erster Linie darauf an, der wohl nur in Deutschland tätigen Gegenseite den Vertrieb der MP3-Spieler alsbald zu untersagen. Wir beschlossen deshalb, einen deutschlandweiten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Doch was mussten wir zur Substanziierung dieses Anspruchs vorlegen? Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein nicht geprüftes Recht. Mussten deshalb „Neuheit“ und „Eigenart“ des Ge­schmacksmusters in der Antragsschrift glaubhaft gemacht werden?

Wie hebt sich das Produkt ab?

Um „auf Nummer sicher“ zu gehen, sammelten wir umfangreiche Unterlagen zum Formenschatz und zeigten, dass der MP3-Spieler unserer Mandantin sich von den übrigen auf dem Markt befindlichen MP3-Spielern abhob. Das Gericht gab unserem Antrag statt. Ungefähr vier Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher übersandten wir der Gegenseite ein „Abschlussschreiben“ und forderten sie auf, die einstweilige Verfügung als materiell verbindliche Regelung anzuerkennen. Die Gegenseite rührte sich jedoch nicht – die Rechte unserer Mandantin waren auch weiterhin nicht dauerhaft gesichert.

Rechtsschutzziel erreicht

Daraufhin erhoben wir Hauptsacheklage. In der mündlichen Verhandlung gab die Kammer zu erkennen, dass sie beabsichtigte, der Klage vollumfänglich stattzugeben. Erst jetzt lenkte die Gegenseite ein und erkannte die Unterlassungsverfügung als abschließende Regelung der Angelegenheit an. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der mittlerweile fast zwei Jahre währende Rechtsstreit ist – fast – beigelegt; die Parteien streiten jetzt nur noch um die Streitwertfestsetzung und die Kostenerstattung. Ihr Rechtsschutzziel hat unsere Mandantin jedenfalls erreicht. Die Gegenseite hat die Ansprüche anerkannt, den Vertrieb der MP3-Spieler eingestellt und Schadensersatz in deutlich fünfstelliger Höhe geleistet.

Autorin: Eva-Maria Strobel

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Über den Autor

Eva-Maria Strobel ist Rechtsanwältin im Bereich Intellectual Property im Frankfurter Büro von Baker & McKenzie. Sie studierte an den Universitäten Bonn, Hamburg, Gent und Leiden.

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