Expertentipp
Der beste Zeitpunkt für eine Kündigung in der Elternzeit?
Ich befinde mich gerade in Elternzeit und möchte schnellstmöglich den Arbeitgeber wechseln. Wann wäre die Kündigung wirksam und wann muss ich Sie abgeben?
Frage: Ich befinde mich gerade zwei Monate in Elternzeit (bis zum 27.02.12) und möchte schnellstmöglich den Arbeitgeber wechseln. Zu welchem Termin wäre die Kündigung wirksam und wann muss ich Sie abgeben?
Vera S.
Antwort: Der erforderliche Kündigungszeitpunkt und die Kündigungsfrist hängen von verschiedenen Faktoren ab. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB gilt für eine arbeitnehmerseitige Kündigung grundsätzlich zunächst eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass die Kündigung am 18.01.2012 dem Arbeitgeber zugegangen sein muss, um zum 15.02.2012 kündigen zu können, oder aber am 01.02.2012 zum 29.02.2012, um jeweils die gesetzlich vorgeschriebene vierwöchige Kündigungsfrist einhalten zu können.
Entscheidend zur Bestimmung der Kündigungsfrist kann jedoch auch eine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag oder eine tarifvertragliche Regelung sein. Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers auch von den gesetzlichen Regelungen abweichen und längere Kündigungsfristen vereinbaren. Insofern bedarf es in Ihrem Fall zudem einer entsprechenden Überprüfung des ggf. geltenden Tarifvertrages oder Ihres Arbeitsvertrages. Ausnahmsweise kann gemäß § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB im Arbeitsvertrag auch eine kürzere als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall gilt dann zwar auch eine Kündigungsfrist von vier Wochen, allerdings ohne festen Kündigungstermin.
Besonderheiten bestehen insofern im Rahmen der Elternzeit. § 19 BEEG gewährt dem elternzeitberechtigten Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Danach kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Für Sie bedeutet dies konkret: Ihre Elternzeit läuft gemäß Ihren Angaben bis zum 27.02.2012. Insofern hätten Sie spätestens am 27.11.2011 ihre Kündigung abgeben müssen, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit, das heißt zum 27.02.2012, gewünscht gewesen wäre. Wird die dreimonatige Kündigungsfrist allerdings nicht eingehalten, so wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam, sondern wirkt für den danach liegenden Termin, für den dann wieder die allgemeinen – oben beschriebenen – gesetzlichen oder vertraglichen Fristen zu beachten sind.
Für Sie besteht allerdings noch die Möglichkeit, losgelöst vom Ende der Elternzeit zu kündigen, sollten für Sie relativ kurze Kündigungsfristen gelten, die vor dem 27.02.2012 enden. Wenn für Sie beispielsweise die gesetzliche Regelung nach § 622 Abs. 1 1. Alternative BGB gilt, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. gekündigt werden kann, und keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung vorrangig ist, so muss Ihre Kündigung – wie oben bereits dargestellt - spätestens am 18.01.2012 dem Arbeitgeber zugehen, damit Ihr Arbeitsverhältnis zum 15.02.2012 sein Ende finden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weitergeholfen zu haben. Da mir notwendige Informationen zur exakten Berechnung der für Sie geltenden Kündigungsfrist fehlen, war eine abschließende Beantwortung der Frage leider nicht möglich. Wie bereits dargestellt, hängt die genaue Fristenberechnung davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag hierzu Vereinbarungen enthält, oder ob Sie allein den gesetzlichen Regelungen unterfallen. Entscheidend ist ebenfalls, wie lange Sie bereits für ihren jetzigen Arbeitgeber tätig sind.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Axel Hoß
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