Expertentipp
Habe ich ein Recht auf ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis?
Mir wurde ein lediglich befriedigendes Arbeitszeugnis ausgehändigt. Ich habe gehört, wenn man sich mit einem guten Zeugnis begnügt, sie es lediglich ein Zeichen für andere Arbeitgeber, dass man nicht in der Lage war, sich um eine sehr gute Bewertung zu kümmern. Kann ich eine bessere Beurteilung einfordern?
Frage: Ich bin bei einer Bundesbehörde befristet tätig und mir wurde ein lediglich befriedigendes Arbeitszeugnis ausgehändigt. Ich habe dem Arbeitgeber (AG) deutlich gemacht, dass ich mit einem solchen Zeugnis nicht einverstanden bin, da dieses eine Außenwirkung hat. Das Gegenargument des Chefs: "Alle Zeugnisse der Behörde seien standardisiert und jemand, der erst seit einem Jahr dabei ist, kann keine bessere Bewertung erwarten."
Ich habe gehört, wenn man sich mit einem guten Zeugnis begnügt, sie es lediglich ein Zeichen für andere AG, dass man nicht in der Lage war, sich um eine sehr gute Bewertung zu kümmern.
Meine Frage: Habe ich als Arbeitnehmer ein Anrecht auf ein sehr gutes Zeugnis? Und welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich gerichtlich (Ich habe keine Rechtschutzversicherung.) gegen die Beurteilung vorgehen würde?
Elisa T.
Antwort: Sie können Ihren Anspruch auf „Berichtigung“ durch Klage verfolgen. Auch wenn Sie den Arbeitgeber wegen der Erteilung des Zeugnisses in Verzug gesetzt haben, sind Sie allerdings nicht berechtigt, ein selbst formuliertes Zeugnis einzuklagen. In Ihrer Klage müssen Sie im Einzelnen anzugeben, was in welcher Form geändert werden soll.
Der Streitwert beläuft sich in der Regel auf ein Bruttomonatsentgelt. Einen Kostenrechner finden Sie hier: www.lag-hamm.nrw.de/service/kosten/rechner1/index.php
In der Sache sollten Sie allerdings folgendes beachten: Bei Streit über die „Richtigkeit“ der erteilten Schlussnote, obliegt es dem Arbeitgeber, eine unterdurchschnittliche Beurteilung zu rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall, da Sie mit befriedigend bewertet wurden. Verlangen Sie nun aber eine überdurchschnittliche Beurteilung, müssen Sie die hierfür erforderlichen Tatsachen vortragen (BAG 14. 10. 03 – 9 AZR 12/03, NZA 04, 843).
Bei der Würdigung der beiderseitigen Sachvortrags hat das Gericht den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung während des Arbeitsverhältnisses nicht beanstandet hat, muss sie deshalb noch nicht als sehr gute Leistung bewertet werden (LAG Düsseldorf 26. 2. 85, DB 85, 2692).
Regelmäßig wird in diesen Fällen eine durchschnittliche Leistung bescheinigt werden. Damit erreichen Sie bei Gericht voraussichtlich nicht mehr, als Sie bislang haben. Mein Rat an dieser Stelle ist, dass Sie das Zeugnis nochmals auf formelle Fehler hin untersuchen. Sollten solche enthalten sein, gibt dies bereits Anlass zur Neuausstellung. Im Rahmen dessen würde ich versuchen, ggf. einzelne Formulierungen nochmals nach zu verhandeln.
Wichtiger als die „Zufriedenheitsklausel“ ist übrigens die Dankens- und Bedauernsklausel am Schluss des Zeugnisses. Prüfen Sie, ob diese Klausel vorhanden ist. Eine Nachbesserung dürfte in jedem Fall das Vermögen des Beamten nicht übersteigen, da er hiermit ja keine Wertung Ihrer Arbeit als solches verbindet – auch wenn er das noch nie gemacht hat.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler
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