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Expertentipp

Mir wurde ein Job mündlich schon zugesagt und nun doch wieder genommen. Was kann ich tun?

16.01.2012
10:45
Alter: 129 days

 

Ich habe zwei Jahre lang mit einem neuen Arbeitgeber verhandelt und die Stelle auch schon mündlich zugesichert bekommen. Nun wurde das Unternehmen übernommen - und ich soll doch nicht angestellt werden. Leider habe ich meinen alten Job jetzt schon gekündigt. Habe ich eine Chance, meine Stelle einzuklagen?

Frage: Ich habe von einer deutschen Privatinstitution nach ca. 2 Jahren langwieriger Verhandlung per E-Mail im Dezember 2010 einen Arbeitsvertragsentwurf bekommen, den ich dann in einem mündlichen Gespräch vor Ort zwei Tage nach Erhalt in den Eckdaten bestätigt habe. In diesem Gespräch und auch durch einen Handschlag auf meine Nachfrage, ob ich die E-Mail und unsere Verhandlungen als Sicherheit nehmen könne, nun in meiner alten Stelle die nötigen Schritte einzuleiten, um für die neue rechtzeitig frei zu sein, wurde mir bestätigt, dass es sich um ein verbindliches Abkommen handle, das einem mündichen Vertragsabschluss (mit Bedarf an Nachverhandlungen im Detail) gleichkäme.

Nun ist im November diese deutsche Institution von einem amerikanischen Träger übernommen worden (allerdings ohne weitere Änderungen an Institution und Namen) und mir ist vor zwei Wochen von diesen neuen Trägern mitgeteilt worden, es sei nicht vorgesehen, dass ich an dieser Institution eingestellt würde. Ich habe, da es hier zeitliche Vorgaben einzuhalten galt, allerdings schon meine alte Stelle zumindest für das kommende Jahr gekündigt und sitze somit ohne eine Stelle, ohne Versicherung oder Rentenanspruch da.

Die zwei Jahre Verhandlungen sind durch Dutzende von E-Mails dokumentiert, es finden sich dort auch immer wieder Willenserklärungen beiderseits, dass ich diese Stelle haben möchte und mein Gegenpart mich haben möchte. Dennoch hat mir ein Rechtsanwalt heute gesagt, ich hätte in diesem Fall keine Rechtsgrundlage für eine Klage auf der Basis eines gebrochenen Arbeitsversprechens, lediglich über eine Klausel, die im Vorfeld des Zustandekommens eines Vertrags mögliche Schädigungen des potenziellen Arbeitnehmers schützt, sei vielleicht etwas zu machen.

Mir ist klar, dass gerade ein mündlicher Abschluss eines Abkommens schwer zu beweisen ist, zumal die einzigen Zeugen für diesen Abschluss nun ebenfalls für den neuen amerikanischen Träger arbeiten sollen und um ihre Stelle fürchten. Gehen hier gesunder Menschenverstand und das, was ich als gerecht empfände, und Recht auseinander?

Martha B.

 

 

Antwort: Die Erfolgsaussichten für eine Klage hängen – wie immer – von den konkreten Umständen und Einzelheiten des Sachverhalts ab. Daher kann die Antwort hier nur genereller Natur sein.

Ein Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Ihnen die nicht gerechtfertigte Annahme erweckt hat, es werde bestimmt zu dem Abschluss des Arbeitsvertrags kommen, und Ihnen dabei bedeutet hat, Sie könnten Ihre bisherige Stellung ohne großes Risiko kündigen. Einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht am 7. 6. 1963 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsschluss Nr. 1; 15. 5. 1974 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsschluss Nr. 9, entschieden. Literatur finden Sie z.B. bei Hümmerich, NZA 2002, S. 1305 ff..

Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass das Recht, Vertragsverhandlungen aus sachlichen Gründen abzubrechen, jedem Arbeitgeber solange zusteht, wie ein Vertrag noch nicht geschlossen ist.

Im Ergebnis können Sie dann aber auch nur den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) verlangen. Sie können also nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Arbeitsvertrag zustande gekommen (BAG 7.6.1963 AP Nr. 4 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluss) also auf Einstellung klagen.

Bei einer Schadensersatzklage müssten Sie sich zudem anrechnen lassen, was Sie anderweitig verdienen bzw. unterlassen zu verdienen.

Insoweit würde ich, aufgrund der vielfältigen Risiken im Detail, einen ungewissen Prozessausgang und den zu erwartenden (geringen) Profit aus einer solchen Klage meine Kraft vorzugsweise einer Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen widmen.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler

 

Kategorie: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag
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