Expertentipp
Rückzahlung übernommener Umzugskosten bei vorzeitiger Kündigung?
Ich habe meinen neuen Job nach 9 Monaten kündigen müssen. Mein Arbeitgeber hat damals die Umzugskosten unter der Vorausstezung bezahlt, dass ich 2 Jahre im Unternehmen bleibe. Muss ich das Geld jetzt zurückzahlen?
Frage: Mir wurde für einen neuen Job im Rahmen einer Nebenabrede zugesagt, die Umzugskosten zu übernehmen. Allerdings muss ich diese laut Nebenabrede komplett zurück zahlen, wenn ich innerhalb von 2 Jahren kündige.
Nun habe ich aufgrund verschiedener für mich unzumutbarer Umstände zum Ablauf von ca. 9 Monaten gekündigt und würde die Rückzahlung gerne vermeiden.
Wenn ich das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 9.9.2003 (2 Ca 178/03) richtig verstehe, dann müsste die Rückzahlung gestaffelt entsprechend der Verweildauer im Unternehmen erfolgen (z.B. nach 12 Monaten nur noch die Hälfte) – ansonsten ist die Klausel komplett unwirksam.
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt und meine Chancen, die Rückzahlung auf juristischem Weg zu verhindern?
W. Walter
Antwort: Rückzahlungsklauseln bedürfen einer jeweils gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung, die in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein kann. Bei Ihnen wurde eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln stets inhaltlich überprüft. Zunächst nach Maßgabe von Art 12 GG, später nach § 242 BGB (vgl. Schmidt NZA 04, 1002).
Soweit man in dem Fall überhaupt AGB i. S. d. §§ 305 BGB annehmen darf (was schon deshalb zweifelhaft ist, weil die Vereinbarung individuellen Charakter hat) gilt, dass eine Rückzahlungsklausel stets möglich ist, wenn die geförderte Maßnahme für Sie von geldwertem Vorteil ist und dieser Vorteil mit der Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis steht.
Die Angemessenheit der vereinbarten Bindung an den finanzierenden Arbeitgeber beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Arbeitgeber-Aufwendungen, den Zeiten der (bezahlten) Freistellung wie auch dem Ausmaß der Ihnen zugeflossenen Vorteile. Die Vereinbarung soll die aus Sicht Ihres Arbeitgebers fehlgeschlagene Investition kompensieren. Diese Interessenlage begrenzt die zulässige Vertragsgestaltung unangemessen und damit unwirksam, wenn Sie die Rückzahlungsverpflichtung nicht durch Betriebstreue vermeiden können (BAG 18. 11. 08 – 3 AZR 192/07, NZA 09, 435). Die Abrede muss deshalb danach differenzieren, in wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt (BAG 11. 4. 06 – 9 AZR 610/05, NZA 06, 1042). Prüfen Sie diesen Punkt bitte zunächst.
Die Höhe des Ihrerseits zu erstattenden Betrages muss nach Grund und Höhe bestimmbar sein. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt, gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Andererseits darf der Arbeitgeber durch die Rückzahlung keinen Vorteil erlangen. Sein Anspruch ist deshalb begrenzt auf die durch den Umzug tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. BAG 16. 3. 94, DB 94, 1726; 21. 7. 05 – 6 AZR 452/04). Allerdings darf der Umfang der in der Rückzahlungsklausel versprochenen Rückzahlung ein Monatsgehalt regelmäßig nicht überschreiten (BAG 24. 2. 75, AP Nr 50 zu Art 12 GG = BB 75, 702 [LS]).
Prüfen Sie bitte auch diesen Punkt.
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG 11. 4. 90 – 5 AZR 308/89, DB 90, 2222), wird man schließlich verlangen müssen, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses vermindert. Ohne eine solche Staffelung hält eine Rückzahlungsklausel der verfassungsrechtlich notwendigen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln (s dazu BAG 6. 5. 98 – 5 AZR 535/97, NZA 99, 79) nicht stand.
Dementsprechend gehe ich von der Unwirksamkeit der Klausel aus. Ich hoffe, Ihnen somit drei Ansätze gegeben zu haben, warum Sie ggf. die Umzugskosten nicht zu erstatten haben. Allerdings bin ich sicher, dass Sie in der Folge bei dem Arbeitgeber nie wieder vorsprechen können. Ob der Arbeitgeber seiner Enttäuschung in Ihrem Zeugnis Ausdruck verleiht, bleibt offen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler
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