Für ArbeitgeberFacebookTwitter
staufenbiel institutstaufenbiel institut
Sie sind hier: Expertentipps » Antwort
Neuanmeldung
  • Jobs & Arbeitgeber
    • Jobs für Absolventen
    • Direkteinstieg
    • Traineeprogramm
    • Praktikum
    • Arbeitgeber-Check
    • Karriere-Specials
  • Einstiegsbereiche
    • Automotive
    • Banking & Finance
    • Consulting
    • Handel
    • Ingenieure
    • IT
    • Jura
    • Naturwissenschaftler
    • Wirtschaftswissenschaftler
  • Ratgeber & Service
    • Bewerbung
    • Gehalt
    • Karriereplanung
    • Arbeitsrecht
    • Arbeiten im Ausland
    • Tests & Tools
    • Frag den Experten!
    • Arbeitgeber-Ranking
  • Recruiting-Events
    • Absolventenkongress
    • Consulting Days
    • Absolventenkongress Norddeutschland
    • Absolventenkongress Baden-Württemberg
    • Absolventenkongress Berlin
    • Recruiting-Events
  • Publikationen
    • Alle Publikationen im Überblick
    • Karrieremagazin
    • Bookshop
    • Kostenlose Karriere-Ratgeber
    • Deutschlands 100 Top-Arbeitgeber
    • Staufenbiel JobTrends Deutschland 2012
  • Career Club
    • Anmeldung
    • Talent Navigator
    • Bewerbungs-Check
    • Bewerbungs-Check englisch
    • Jobs & Praktika per Mail
    • Telefonische Karriereberatung
    • Online-Expertenberatung
    • Karrierepublikationen
    • Unsere Newsletter
    • Datenschutz
    • FAQs - und die Antworten
    • Schlüsselkompetenz-Training

Expertentipp

Rückzahlung übernommener Umzugskosten bei vorzeitiger Kündigung?

14.12.2011
15:52
Alter: 162 days

 

Ich habe meinen neuen Job nach 9 Monaten kündigen müssen. Mein Arbeitgeber hat damals die Umzugskosten unter der Vorausstezung bezahlt, dass ich 2 Jahre im Unternehmen bleibe. Muss ich das Geld jetzt zurückzahlen?

Frage: Mir wurde für einen neuen Job im Rahmen einer Nebenabrede zugesagt, die Umzugskosten zu übernehmen. Allerdings muss ich diese laut Nebenabrede komplett zurück zahlen, wenn ich innerhalb von 2 Jahren kündige.

Nun habe ich aufgrund verschiedener für mich unzumutbarer Umstände zum Ablauf von ca. 9 Monaten gekündigt und würde die Rückzahlung gerne vermeiden.

Wenn ich das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 9.9.2003 (2 Ca 178/03) richtig verstehe, dann müsste die Rückzahlung gestaffelt entsprechend der Verweildauer im Unternehmen erfolgen (z.B. nach 12 Monaten nur noch die Hälfte) – ansonsten ist die Klausel komplett unwirksam.

Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt und meine Chancen, die Rückzahlung auf juristischem Weg zu verhindern?

W. Walter

 

Antwort: Rückzahlungsklauseln bedürfen einer jeweils gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung, die in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein kann. Bei Ihnen wurde eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln stets inhaltlich überprüft. Zunächst nach Maßgabe von Art 12 GG, später nach § 242 BGB (vgl. Schmidt NZA 04, 1002).

Soweit man in dem Fall überhaupt AGB i. S. d. §§ 305 BGB annehmen darf (was schon deshalb zweifelhaft ist, weil die Vereinbarung individuellen Charakter hat) gilt, dass eine Rückzahlungsklausel stets möglich ist, wenn die geförderte Maßnahme für Sie von geldwertem Vorteil ist und dieser Vorteil mit der Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis steht.

Die Angemessenheit der vereinbarten Bindung an den finanzierenden Arbeitgeber beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Arbeitgeber-Aufwendungen, den Zeiten der (bezahlten) Freistellung wie auch dem Ausmaß der Ihnen zugeflossenen Vorteile. Die Vereinbarung soll die aus Sicht Ihres Arbeitgebers fehlgeschlagene Investition kompensieren. Diese Interessenlage begrenzt die zulässige Vertragsgestaltung unangemessen und damit unwirksam, wenn Sie die Rückzahlungsverpflichtung nicht durch Betriebstreue vermeiden können (BAG 18. 11. 08 – 3 AZR 192/07, NZA 09, 435). Die Abrede muss deshalb danach differenzieren, in wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt (BAG 11. 4. 06 – 9 AZR 610/05, NZA 06, 1042). Prüfen Sie diesen Punkt bitte zunächst.

Die Höhe des Ihrerseits zu erstattenden Betrages muss nach Grund und Höhe bestimmbar sein. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt, gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Andererseits darf der Arbeitgeber durch die Rückzahlung keinen Vorteil erlangen. Sein Anspruch ist deshalb begrenzt auf die durch den Umzug tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. BAG 16. 3. 94, DB 94, 1726; 21. 7. 05 – 6 AZR 452/04). Allerdings darf der Umfang der in der Rückzahlungsklausel versprochenen Rückzahlung ein Monatsgehalt regelmäßig nicht überschreiten (BAG 24. 2. 75, AP Nr 50 zu Art 12 GG = BB 75, 702 [LS]).

Prüfen Sie bitte auch diesen Punkt.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG 11. 4. 90 – 5 AZR 308/89, DB 90, 2222), wird man schließlich verlangen müssen, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses vermindert. Ohne eine solche Staffelung hält eine Rückzahlungsklausel der verfassungsrechtlich notwendigen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln (s dazu BAG 6. 5. 98 – 5 AZR 535/97, NZA 99, 79) nicht stand.

Dementsprechend gehe ich von der Unwirksamkeit der Klausel aus. Ich hoffe, Ihnen somit drei Ansätze gegeben zu haben, warum Sie ggf. die Umzugskosten nicht zu erstatten haben. Allerdings bin ich sicher, dass Sie in der Folge bei dem Arbeitgeber nie wieder vorsprechen können. Ob der Arbeitgeber seiner Enttäuschung in Ihrem Zeugnis Ausdruck verleiht, bleibt offen.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler

 

 

Kategorie: Arbeitsvertrag, Kündigung, Arbeitsrecht
zurück zur Übersicht

Expertentipps: Übersicht

Facebook Twitter VZIhren XING-Kontakten zeigen

Expertentipp suchen

Suchergebnis für die Suche nach "":

Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein.

Themen & Einstiegsbereiche

Arbeitsrecht, Bewerbung, Karriereplanung - hier finden Sie alle Expertentipps thematisch geordnet:

 

 

Ob IT, Consulting oder Banking & Finance - viele Expertentipps beschäftigen sich mit konkreten Fragen zu einem Einstiegsbereich:

 

Eigene Frage stellen

Ihre Frage wird durch keinen der bereits veröffentlichten Beiträge beantwortet? Dann haben Sie die Möglichkeit, selbst eine Frage zu stellen:

Frage stellen

  • abschluss
  • arbeitsvertrag
  • ausland
  • bachelor
  • berufliche
  • berufseinstieg
  • berufserfahrung
  • bewerbung
  • bewerbungsunterlagen
  • bwl
  • direkteinstieg
  • einstiegsgehalt
  • elternzeit
  • gehalt
  • gehaltsvorstellung
  • jobsuche
  • kündigung
  • kündigungsfrist
  • lebenslauf
  • management
  • master
  • mba
  • mutterschutz
  • praktikum
  • studium
  • trainee
  • urlaub
  • urlaubsanspruch
  • weiterbildung
  • überstunden
Staufenbiel Career Club

Registrieren Sie sich kostenlos für den Staufenbiel Career Club, stellen Sie unseren Experten Ihre Frage und profitieren Sie von weiteren exklusiven Services!


Über uns
Für Arbeitgeber
Presse
Datenschutzerklärung
AGB
Impressum
Jobs & Arbeitgeber
Jobs für Absolventen
Traineeprogramm
Direkteinstieg
Praktikum
Jobs Banking & Finance
Jobs Consulting
Jobs für Ingenieure
Jobs IT
Jobs für Juristen
Bewerbung
Anschreiben
Lebenslauf
Lebenslauf-Vorlage
Gehalt
mba-master.de
absolventenkongress.de
staufenbiel.ch
trendence.com
deutschlands100.de
targetjobs.co.uk
targetcourses.co.uk
targetchances.co.uk
gradireland.com
groupgti.com
© 2012
Staufenbiel Institut GmbH

Unsere Partner
Sitemap