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Überstunden bergen Streit-Potenzial

Nach Erfahrung beider Rechtsanwälte birgt das Überstunden-Abkommen viel Streitpotenzial. Achten Sie darauf, in welchem Ausmaß Mehrarbeit zu leisten ist und welche Zuschläge der Arbeitgeber dafür zu zahlen bereit ist. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die maximal zulässige Stundenzahl auf insgesamt zehn pro Tag.

Doch nicht nur Leistung und Lohn, auch Erholung ist Teil des Arbeitsverhältnisses – und Sie haben gesetzlich Anspruch darauf: 24 Werktage sichert der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer im Bundesurlaubsgesetz nach einer Wartezeit von sechs Monaten zu. Ist diese nicht im selben Jahr zu erfüllen, weil Sie die Stelle beispielsweise zum ersten September antreten, so haben Sie Anspruch auf Teilurlaub: für jeden Monat den zwölften Teil des Jahresurlaubs.

Dabei muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Minimum ist ein Block von zwei Wochen. Wenngleich der Urlaubsgedanke vor Arbeitsantritt nicht sonderlich akut sein mag – da bei den meisten Arbeitgebern viel Arbeit anliegt, sollten Sie eine Übertragung des Urlaubsanspruchs vereinbaren. Sonst droht dieser spätestens zum 31. März des Folgejahres zu verfallen.

Nehmen Sie Klauseln genau unter die Lupe - und seien Sie mutig

"Dem Arbeitnehmer können gleichwertige Arbeiten an einem anderen Ort übertragen werden." - Versetzungsklauseln wie diese, werden für Arbeitnehmer häufig zum Fallstrick, weiß Felser. Denn darauf greifen Arbeitgeber nicht nur aus betrieblichen Gründen zurück. Ihr kommt oftmals Bestrafungsfunktion zu.

Zuweilen wird das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit befristet. In diesem Fall muss vor Ende der Probezeit geklärt werden, ob eine Weiterbeschäftigung angestrebt wird. Über die Probezeit hinaus ist eine Befristung ohne sachlichen Grund auf maximal zwei Jahre begrenzt. Und noch eins: Ein befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nicht vorzeitig beenden, es sei denn, die Möglichkeit zu kündigen wird im Arbeitsvertrag eingeräumt.

Nur Mut beim Verhandeln. Obwohl Arbeitnehmern meist der unterlegene Part zufällt, ist es wichtig, entscheidende Punkte anzusprechen, die nicht oder nicht wunschgemäß vertraglich festgehalten sind. Vor allem in Unternehmen, die keinen mit dem Betriebsrat abgestimmten Vertrag aushändigen, ist dies ratsam. Felser bekräftigt: "Es verhält sich wie mit dem Ehevertrag. Klärt man die unangenehmen Dinge nicht zu Beginn, wenn man sich noch will, dann wird man sich schwer einigen, ist das Band erst einmal zerrissen."

Arbeitsrecht im Internet

www.igmetall.de Der gesamte "Ratgeber Arbeitsvertrag" kann online abgerufen werden.
www.arbeitsrechtsline.de Von Abfindung bis Zeitarbeit finden sich auf diesen Seiten Informationen zu allen häufigen Streitfeldern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
www.arbeitsvertrag.de Hier finden sich Probleme und Wissenswertes rund um den Arbeitsvertrag.
www.recht-freundlich.de Detaillierte und regelmäßig aktualisierte Erläuterungen zum Arbeitsrecht. Name und Adresse der Vertragspartner

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