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Erholungsurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Urlaub. So will es das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Lesen Sie hier, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für den Erholungsurlaub gelten und wie sich der Urlaubsanspruch berechnet. 

"Ab in den Urlaub!" Den Anspruch auf Erholung und Urlaub hat jeder Arbeitgeber. Er ist gesetzlich geregelt durch das Bundesurlaubsgesetz (kurz BurlG). Der sogenannte Erholungsurlaub heißt auch deswegen so, weil er die Arbeitskraft der Arbeitnehmer wiederherstellen soll und der Urlauber in seinem Urlaub keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Außerdem bekommt er während seines Urlaubs weiterhin seinen Lohn, das sogenannte Urlaubsentgelt.

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Urlaubsanspruch - Dauer des Erholungsurlaubs

Nach sechs Monaten in einem Unternehmen haben Mitarbeiter vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wer fünf oder sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz gibt 24 Werktage vor, zählt aber auch den Samstag als Werktag. Wer fünf Tage die Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub. Übrigens: Den perfekten Erholungsurlaub finden Sie bei unserem Kooperationspartner ab-in-den-urlaub.de

Aufteilung des Urlaubs

Damit sich Mitarbeiter ausreichend erholen können, sollen sie in jedem Fall zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub bekommen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht in viele kleine Einheiten aufteilen. Das ist nur möglich, wenn es im Unternehmen dringende Gründe dafür gibt oder persönliche Belange des Arbeitnehmers eine Rolle spielen. Abgesehen von den zwei Wochen zusammenhängendem Urlaub darf der Arbeitgeber den restlichen Erholungsurlaub in kürzere Abschnitte aufteilen.

Wer nicht länger als sechs Monate bei einem Unternehmen arbeiten wird, kann Teilurlaub nehmen. Jeder volle Monat, den ein Mitarbeiter im Unternehmen angestellt ist, garantiert ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Urlaub: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Arbeitgeber müssen den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers berücksichtigen. Es gibt jedoch Gründe, aus denen sie dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub verweigern oder ablehnen können. Zum einen kann ein Arbeitgeber einen Kollegen aus bestimmten sozialen Gründen bevorzugen. Solche Gründe definiert das Bundesurlaubgesetz jedoch nicht genauer. Es kann zum Beispiel möglich sein, dass Mitarbeiter mit Kindern Vorrang genießen.

Zum anderen kann der Arbeitgeber Urlaub verweigern, weil es die aktuelle Lage im Betrieb nicht zulässt, dass der Mitarbeiter in Urlaub geht – zum Beispiel wegen Unterbesetzung, einer anstehenden Inventur, unerwarteten Aufträgen oder ähnlichem.

Widerruf des Urlaubs

Hat der Arbeitgeber jedoch den Urlaub einmal genehmigt, kann er ihn nur noch in absoluten Ausnahmefällen widerrufen - etwa wenn gravierende Schäden für das Unternehmen drohen, die nur der betroffene Mitarbeiter abwenden kann. Das gilt auch für den Rückruf aus dem Urlaub, der ansonsten nicht erlaubt ist. Selbst wenn zwischen Unternehmen und Mitarbeiter vorab entsprechende Vereinbarungen existieren, ist das nach dem Gesetz nicht zulässig.

Hat der Mitarbeiter schon eine Reise gebucht oder gar angetreten, muss der Arbeitgeber anfallende Kosten übernehmen. Der Mitarbeiter kann und sollte außerdem verlangen, den ausgefallenen Urlaub nachholen zu können.

Auf keinen Fall dürfen sich Arbeitnehmer selbst beurlauben. Das Unternehmen kann dann sogar kündigen. Falls ein Unternehmen einem Mitarbeiter keinen Erholungsurlaub zugesteht, muss das möglicherweise vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.