Kündigung trotz Internetverbot
Ist die private Internetnutzung trotz Verbot ein Kündigungsgrund und kann der Arbeitgeber ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen?
Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht erheblich verletzt.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird oder wenn der Beschäftigte erhebliche Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme herunterlädt, kann der Arbeitgeber kündigen. Insbesondere, wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen der Systeme verbunden ist oder der Arbeitgeber infolge der Downloads Rufschädigungen oder Abmahnungen ausgesetzt ist.
Das "Wie" entscheidet
Auch kommt eine Kündigung in Betracht, wenn erhebliche zusätzliche Kosten entstehen können und die Beschäftigten die Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen haben oder die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets dazu führt, dass die Beschäftigten ihre geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen und dadurch ihre Arbeitspflicht verletzen. Dann ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es nur, wenn die Beschäftigten begründet annehmen durften, dass ihr Verhalten nicht vertragswidrig ist oder von der Arbeitgeberseite zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen wird.
Autor: Guido Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Datum: 12/12









