
Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber in der Steuererklärung
Um Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, sind Arbeitnehmer auf flexible Arbeitszeitmodelle und eine passende Kinderbetreuung angewiesen. Immer mehr Arbeitgeber erkennen, dass sie entsprechende Angebote machen müssen, wenn sie ihre Mitarbeiter halten möchten.
Eine Möglichkeit, die Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, ist ein Kindergartenzuschuss. Das Unternehmen beteiligt sich an den Kosten. Eltern sollten dabei einige Punkte beachten:
Zusätzlich zum Arbeitslohn
Der Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers ist für den Mitarbeiter nur steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird. Ist er hingegen Bestandteil des Arbeitsvertrages oder wird ein Teil des alten Gehalts einfach in einen Kinderbetreuungszuschuss umgewandelt, ist er nicht steuer- und versicherungsfrei. Die Leistung des Arbeitgebers darf außerdem nur für nicht schulpflichtige Kinder gelten. Dafür ist sie allerdings in der Höhe nicht beschränkt.
Art der Kinderbetreuung
Der Zuschuss des Arbeitgebers ist sowohl für Sachleistungen wie eine betriebseigene Kita als auch für Geldleistungen (zum Beispiel Zuschüsse zu den Gebühren einer externen Kita) steuerfrei. Auch die Kosten für Tageseltern, Kinderkrippen oder Schulkindergärten können Eltern mit dem Zuschuss finanzieren. Lassen sie ihr Kind jedoch zuhause betreuen und der Arbeitgeber zahlt hierfür einen Zuschuss, muss dieser versteuert werden.
Kosten von der Steuer absetzen
Die Kosten für die Kinderbetreuung können die Eltern steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gilt eine Höchstgrenze von zwei Drittel der Gesamtaufwendungen bis maximal 4.000 Euro pro Kind im Jahr. Zwei Dinge müssen jedoch erfüllt sein: eine offizielle Rechnung und die Zahlung der Betreuungskosten auf das Konto des Betreuers. Barzahlungen sind nicht zulässig.
Kinderbetreuung durch Großeltern
Auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch die eigenen Eltern können Angestellte von der Steuer absetzen. Es gelten jedoch auch hier die Zwei-Drittel-Höchstgrenze und der Rechnungszwang. Außerdem muss die Betreuung so erfolgen, wie sie auch durch eine fremde Person üblich wäre. Unentgeltliche Betreuung durch die Großeltern ist nicht abzugsfähig.
Fahrtkosten
Ein weiterer Punkt, den Eltern beachten sollten, sind die Fahrtkosten. Betreuen die Großeltern ihre Enkelkinder sollten sie ihre Fahrtkosten den Eltern in Rechnung stellen. Denn bei der Steuererklärung können diese Kosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die Kinderbetreuung selbst unentgeltlich geschieht.
Markus Gerharz, Redaktion